Malibu
Gewichtsinformationen.
Wichtige rechtliche und technische Hinweise für die Auswahl und Konfiguration Ihres Reisemobils.
Jedes Reisemobil ist im Straßenverkehr nur für ein bestimmtes Maximalgewicht zugelassen, das im Fahrbetrieb keinesfalls überschritten werden darf. Bei der Auswahl und Konfiguration Ihres Reisemobils oder Vans (nachfolgend: „Reisemobil“) sind die technischen und gesetzlichen Grenzen für das Gewicht des Reisemobils deshalb von besonderer Bedeutung. Diese spielen im Rahmen der Konfiguration vor allem bei der Auswahl der Zusatzausrüstung (Ausstattungspakete, Sonderausstattungen und Optionen) eine entscheidende Rolle.
Geregelt sind die technischen und gesetzlichen Vorgaben für das Gewicht Ihres Reisemobils in der EU-Durchführungsverordnung Nr. 2021/535 (bis Juni 2022: EU-Durchführungsverordnung Nr. 1230/2012). Diese gilt einheitlich innerhalb der Europäischen Union. Um Ihnen die Auswahl und Konfiguration Ihres Reisemobils unter Beachtung der gesetzlichen und technischen Vorgaben zu erleichtern, erläutern wir Ihnen nachfolgend wesentliche Begrifflichkeiten und Vorgaben dieser Verordnung und geben Ihnen einige Hinweise, die für die Konfiguration Ihres Fahrzeugs sowie die Auswahl Ihrer Zusatzausrüstung (Ausstattungspakete, Sonderausstattungen und Optionen) aus unserem werksseitigen Angebot besonders wichtig sind. Bitte lesen Sie diese vor der Konfiguration und Bestellung Ihres Fahrzeugs sorgfältig durch. Unsere Handelspartner bieten Ihnen bei der Auswahl und Konfiguration Ihres Reisemobils ergänzende Hilfestellung.
1. Technisch zulässige Gesamtmasse.
Die technisch zulässige Gesamtmasse beschreibt das vom Hersteller festgelegte, grundrissbezogene zulässige Gewicht, das Ihr Reisemobil im beladenen Zustand maximal wiegen darf (z.B. 3.500 kg, 4.500 kg). Diese wird in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen. Die Angabe der technisch zulässigen Gesamtmasse für jeden Grundriss finden Sie in den technischen Daten, die in unseren Verkaufsunterlagen ausgewiesen sind (z.B. in den Preislisten).
Die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs (z.B. 3.500 kg) darf im Fahrbetrieb keinesfalls überschritten werden. Überschreitet das Fahrzeug im Fahrbetrieb die technisch zulässige Gesamtmasse, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Wir empfehlen Ihnen deshalb dringend, vor jedem Fahrtantritt zu prüfen und sicherzustellen, dass Sie mit Ihrem Fahrzeug die technisch zulässige Gesamtmasse (z.B. 3.500 kg) nicht überschreiten.
Geregelt sind die technischen und gesetzlichen Vorgaben für das Gewicht Ihres Reisemobils in der EU-Durchführungsverordnung Nr. 2021/535 (bis Juni 2022: EU-Durchführungsverordnung Nr. 1230/2012). Diese gilt einheitlich innerhalb der Europäischen Union. Um Ihnen die Auswahl und Konfiguration Ihres Reisemobils unter Beachtung der gesetzlichen und technischen Vorgaben zu erleichtern, erläutern wir Ihnen nachfolgend wesentliche Begrifflichkeiten und Vorgaben dieser Verordnung und geben Ihnen einige Hinweise, die für die Konfiguration Ihres Fahrzeugs sowie die Auswahl Ihrer Zusatzausrüstung (Ausstattungspakete, Sonderausstattungen und Optionen) aus unserem werksseitigen Angebot besonders wichtig sind. Bitte lesen Sie diese vor der Konfiguration und Bestellung Ihres Fahrzeugs sorgfältig durch. Unsere Handelspartner bieten Ihnen bei der Auswahl und Konfiguration Ihres Reisemobils ergänzende Hilfestellung.
2. Masse in fahrbereitem Zustand.
- das Leergewicht des Fahrzeugs samt Aufbau inklusive eingefüllter Betriebsstoffe wie Schmierfette, Öle und Kühlflüssigkeiten;
- die Serienausstattung, d.h. alle Ausstattungsgegenstände, die im werkseitig eingebauten Lieferumfang standardmäßig enthalten sind;
- der zu 100 % gefüllte Frischwassertank im Fahrbetrieb (Fahrbefüllung gemäß Herstellerangaben. Die Herstellerangaben zur Fahrbefüllung finden Sie in den Verkaufsunterlagen (z.B. in den Preislisten). Diese beträgt je nach Baureihe 20 l bzw. 50 l) und eine zu 100 % gefüllte Alu-Gasflasche mit einem Gewicht von 16 kg;
- der zu 90 % gefüllte Kraftstofftank inklusive Kraftstoff;
- der Fahrer, dessen Gewicht, unabhängig von dem tatsächlichen Gewicht des Fahrers, pauschal mit 75 kg angesetzt wird.
3. Anzahl der maximal zugelassenen Sitzplätze / Masse der Mitfahrer.
Die Anzahl der maximal zugelassenen Sitzplätze während der Fahrt wird von uns als Hersteller im Typgenehmigungsverfahren festgelegt. Aus der Anzahl der maximal zugelassenen Sitzplätze ergibt sich die Masse der Mitfahrer. Die Masse der Mitfahrer beträgt für jeden zugelassenen Sitzplatz, den wir als Hersteller für das Fahrzeug vorgesehen haben, pauschal 75 kg, unabhängig davon, wieviel die Passagiere tatsächlich wiegen. Auch hierbei handelt sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Rechengröße. Da die Masse des Fahrers bereits in der Masse in fahrbereitem Zustand mit ebenfalls 75 kg eingerechnet ist (siehe dazu unter Ziffer 2.), wird diese bei der Masse der Mitfahrer nicht mehr berücksichtigt. Bei einem Reisemobil mit vier zugelassenen Sitzplätzen beträgt die Masse der Mitfahrer also 3*75 kg = 225 kg. Die Angabe der Anzahl der maximal zugelassenen Sitzplätze in den Verkaufsunterlagen bezieht sich auf das jeweilige Fahrzeuggewicht im Serienzustand ohne Zusatzausrüstung (zur Zusatzausrüstung unter Ziffer 4.) und gibt die maximal mögliche Anzahl von Personen wieder, die während der Fahrt einen Sitzplatz finden können. Die Anzahl dieser Sitzplätze ist jedoch gewichts- und achslastabhängig ist. Sie kann sich also durch den Einbau von Zusatzausrüstung (etwa durch die Auswahl von Ausstattungspaketen, Sonderausstattungen und Optionen) reduzieren, bzw. ist je nach Modell nur durch eine Auflastung des zulässigen Gesamtgewichtes und/oder durch Entfall von Zusatzausrüstung erreichbar.
4. Tatsächliche Masse und Zusatzausrüstung.
Die Masse in fahrbereitem Zustand (siehe dazu unter Ziffer 2.) und die Masse der an einem konkreten Fahrzeug werkseitig verbauten Zusatzausrüstung (Ausstattungspakete, Sonderausstattungen, Optionen) werden zusammen als tatsächliche Masse des Fahrzeugs bezeichnet. Die Angabe der tatsächlichen Masse finden Sie für Ihr Fahrzeug nach Übergabe unter Ziffer 13.2 der Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity, CoC), die Ihnen von Ihrem Handelspartner bei der Übergabe Ihres Fahrzeugs ausgehändigt wird.
Bitte beachten Sie, dass es sich auch bei der in der Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity, CoC) angegebenen tatsächlichen Masse um einen standardisierten Wert handelt. Da für die Masse in fahrbereitem Zustand – als Element der tatsächlichen Masse – eine gesetzlich zulässige Toleranz von ± 5 % gilt (siehe dazu unter Ziffer 2.), kann auch die tatsächliche Masse gegenüber dem angegebenen Nennwert entsprechend abweichen.
Zur sog. Zusatzausrüstung zählen nach der gesetzlichen Definition alle nicht in der Serienausstattung enthaltenen optionalen Ausrüstungsteile, die unter der Verantwortung des Herstellers – d.h. ab Werk – am Fahrzeug angebracht werden und vom Kunden bestellt werden können (z.B. Markise, Fahrrad- oder Motorradträger, Satellitenanlage, Solaranlage, Backofen etc.). Angaben zu den Einzel- bzw. Paketgewichten der bestellbaren Ausstattungspakete, Sonderausstattungen und Optionen finden Sie in unseren Verkaufsunterlagen. Nicht zur Sonderausstattung in diesem Sinne gehört sonstiges Zubehör, das nach der Auslieferung des Fahrzeuges vom Werk durch den Händler oder Sie persönlich nachgerüstet wird.
5. Herstellerseitig festgelegte maximale Masse für Zusatzausrüstung und Nutzlast.
Da auch der Einbau von Zusatzausrüstung rechtlichen und technischen Grenzen unterliegt, legen wir pro Grundriss und Fahrzeug den Wert der maximalen Masse für Zusatzausrüstung, die zusätzlich zur Serienausstattung am Fahrzeug angebracht werden kann (etwa durch die Auswahl von Ausstattungspaketen und/oder Sonderausstattung), herstellerseitig fest. Dieser Wert darf bei der Auswahl und Konfiguration Ihres Fahrzeugs nicht überschritten werden. Durch die herstellerseitig festgelegte maximale Masse für Zusatzausrüstung soll sichergestellt werden, dass die gesetzlich vorgeschriebene sog. Mindest-Nutzlast nach der Auslieferung eines Fahrzeuges durch den Hersteller auch tatsächlich für die Zuladung zur Verfügung steht. Es kann also nur so viel Zusatzausrüstung bestellt und werkseitig eingebaut werden, dass noch hinreichend freies Gewicht für Gepäck und sonstiges Zubehör (sog. Nutzlast) verbleibt, ohne dass die technisch zulässige Gesamtmasse überschritten wird. Die Nutzlast errechnet sich, indem von der technisch zulässigen Gesamtmasse (dazu unter Ziffer 1.) die Masse in fahrbereitem Zustand (Nennwert laut Verkaufsunterlagen, dazu unter Ziffer 2.), die Masse der Mitfahrer (dazu unter Ziffer 3.) und die herstellerseitig festgelegte maximale Masse für Zusatzausrüstung abgezogen wird. Für Reisemobile schreibt der europäische Gesetzgeber eine feste Mindest-Nutzlast vor, die für Gepäck oder Sonstiges, nicht werkseitig verbautes Zubehör mindestens verbleiben muss. Diese Mindest-Nutzlast berechnet sich wie folgt:
Mindest-Nutzlast in kg ≥ 10 * (n + L)
Dabei gilt: „n“ = Höchstzahl der Mitfahrer zuzüglich des Fahrers und „L“ = Gesamtlänge des Fahrzeugs in Metern (einschließlich Nachkommastelle).
Bei einem Reisemobil mit einer Länge von 7 m und 4 zugelassenen Sitzplätzen (einschließlich Fahrer) beträgt die Mindest-Nutzlast also z.B. 10 kg * (4 + 7) = 110 kg
Bitte beachten Sie bei der Konfiguration Ihres Reisemobils, dass die Mindest-Nutzlast nicht unterschritten werden darf. Damit die Mindest-Nutzlast gewahrt bleibt, gibt es für jedes Fahrzeugmodell eine maximal bestellbare Kombination von Zusatzausrüstung. Im oben genannten Beispiel mit einer Mindest-Nutzlast von 110 kg dürfte die Gesamtmasse der Zusatzausrüstung bei einem Fahrzeug mit vier zugelassenen Sitzplätzen (einschließlich Fahrer) und einer Masse in fahrbereitem Zustand von 2.900 kg z.B. maximal 265 kg betragen:
3.500 kg Technisch zulässige Gesamtmasse
– 2.900 kg Masse in fahrbereitem Zustand
– 3*75 kg Masse der Mitfahrer
– 110 kg Mindest-Nutzlast
= 265 kg Zusatzausrüstung
Bitte beachten Sie, dass diese Berechnung von dem im Typgenehmigungsverfahren festgelegten Standardwert für die Masse in fahrbereitem Zustand ausgeht, ohne die zulässigen Gewichtsabweichungen bei der Masse in fahrbereitem Zustand (siehe dazu unter Ziffer 2.) zu berücksichtigen. Wird der maximal zulässige Wert für die Zusatzausrüstung von (im Beispiel) 265 kg annähernd oder vollständig ausgeschöpft, kann es bei einer Gewichtsabweichung bei der Masse in fahrbereitem Zustand nach oben deshalb dazu kommen, dass die Mindest-Nutzlast von 110 kg zwar rechnerisch unter Ansatz des Standardwerts der Masse in fahrbereitem Zustand gewahrt ist, tatsächlich aber keine entsprechende Zuladungsmöglichkeit besteht.
Auch hierzu eine Beispielrechnung für ein Fahrzeug mit vier zugelassenen Sitzplätzen, dessen real gewogene Masse in fahrbereitem Zustand um 1 % über dem Nennwert liegt:
3.500 kg Technisch zulässige Gesamtmasse
– 2.929 kg Realgewicht des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand (+ 1% gegenüber dem in den Verkaufsunterlagen angegebenen von 2.900 kg)
– 3*75 kg Masse der Mitfahrer
– 265 kg Masse der Zusatzausrüstung
= 81 kg Tatsächliche Zuladungsmöglichkeit (< Mindestnutzlast von 110 kg); die Mindest-Nutzlast wird in diesem Beispiel also um 29 kg unterschritten
Um eine solche Unterschreitung der Mindest-Nutzlast zu vermeiden, wird die bestellbare Masse der Zusatzausrüstung herstellerseitig grundrissbezogen abgesenkt. Die Begrenzung der Zusatzausrüstung soll sicherstellen, dass die Mindest-Nutzlast, d.h. die gesetzlich vorgeschriebene freie Masse für Gepäck und sonstiges Zubehör, bei den vom Hersteller ausgelieferten Fahrzeugen auch tatsächlich für die Zuladung zur Verfügung steht. Da das reale Gewicht des konkreten Fahrzeugs produktionsbedingt erst bei Wiegung am Bandende ermittelt wird, kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass in seltenen Ausnahmefällen trotz dieser Begrenzung der Zusatzausrüstung eine Situation auftritt, in der die Mindest-Nutzlast am Bandende nicht sichergestellt ist. Um die Mindest-Nutzlast auch in diesen Fällen zu gewährleisten, wird der Hersteller vor Auslieferung des Fahrzeugs gemeinsam mit Ihrem Handelspartner und Ihnen prüfen, ob bspw. das Fahrzeug aufgelastet wird, zugelassene Sitzplätze reduziert werden oder Zusatzausrüstung zur Gewichtsreduktion herausgenommen wird, sodass Sie ein Fahrzeug ausgeliefert erhalten, dass Ihnen die gesetzliche Mindest-Nutzlast bietet. Die Gewichte für werksseitig angebotene Zusatzausrüstungen finden Sie in unseren Verkaufsunterlagen (z.B. in den Preislisten.) Das Mehrgewicht von Zusatzausrüstungen (alle nicht im Serienumfang enthaltenen Ausrüstungsteile) erhöht die tatsächliche Masse des Fahrzeugs (= Masse in fahrbereitem Zustand zzgl. der ausgewählten Zusatzausrüstungen) und verringert die Nutzlast. Der angegebene Wert weist das Mehrgewicht gegenüber der Serienausstattung des jeweiligen Grundrisses aus. Das Gesamtgewicht der ausgewählten Zusatzausrüstung (Ausstattungspakete, Sonderausstattungen und Optionen) darf die herstellerseitig festgelegte maximale Masse für Zusatzausrüstungen nicht überschreiten.
6. Auswirkungen von Toleranzen der Masse in fahrbereitem Zustand auf die Nutzlast.
Auch unabhängig von der Mindest-Nutzlast sollten Sie beachten, dass sich unvermeidliche produktionsbedingte Schwankungen der Masse in fahrbereitem Zustand spiegelbildlich auf die verbleibende Zuladungsmöglichkeit auswirken: Wenn Sie unser Beispielfahrzeug (vgl. unter Ziffer 5.) z.B. mit einer Zusatzausrüstung mit einem Gesamtgewicht von 150 kg bestellen, ergibt sich auf Grundlage des Standardwertes für die Masse in fahrbereitem Zustand rechnerisch eine Nutzlast von 225 kg. Die tatsächlich zur Verfügung stehende Zuladungsmöglichkeit kann aufgrund der Toleranzen von diesem Wert abweichen und höher oder niedriger liegen. Ist die Masse in fahrbereitem Zustand Ihres Fahrzeugs etwa zulässigerweise 1 % höher als in den Verkaufsunterlagen angegeben, verringert sich die Zuladungsmöglichkeit von 225 kg auf 196 kg:
3.500 kg Technisch zulässige Gesamtmasse
– 2.929 kg Realgewicht des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand (+ 1% gegenüber dem in den Verkaufsunterlagen angegebenen von 2.900 kg)
– 3*75 kg Masse der Mitfahrer
– 150 kg Bestellte Zusatzausrüstung für das konkret konfigurierte Fahrzeug
= 196 kg Tatsächliche Zuladungsmöglichkeit
Um sicherzugehen, dass die errechnete Nutzlast tatsächlich gegeben ist, sollten Sie bei der Auswahl und Konfiguration Ihres Fahrzeugs daher vorsorglich die möglichen und zulässigen Toleranzen bei der Masse in fahrbereitem Zustand einkalkulieren. Wir empfehlen zudem zwingend, das beladene Reisemobil vor jeder Reise auf einer nichtselbsttätigen Waage zu wiegen und unter Beachtung des individuellen Gewichts der Fahrgäste zu bestimmen, ob das technisch zulässige Gesamtgewicht und die technisch zulässige Gesamtmasse auf der Achse eingehalten sind.
Gewichte FAQ.
- 1. Was bedeutet technisch zulässige Gesamtmasse?
- 2. Was bedeutet Masse in fahrbereitem Zustand?
- 3. Wie setzt sich die von Malibu festgelegte Masse für Zusatzausrüstung zusammen?
- 4. Wie setzt sich die Masse der Mitfahrer zusammen?
- 5. Wie errechnet sich die Mindest-Nutzlast und was ist das überhaupt?
- 6. Was ist bei dem Mehrgewicht von Paketen und Sonderausstattungen zu berücksichtigen?
- 7. Wie verhält sich die Mindestnutzlast in Abhängigkeit mit dem 5. Sitzplatz?
- 8. Was ist die tatsächliche Masse des Fahrzeugs?
- 9. Auf welche gesetzliche Grundlage stützen sich diese Angaben?
- 10. Was versteht man unter dem Zuggesamtgewicht & Anhängelast?
- 11. Gibt es Möglichkeiten mein Fahrzeug nachträglich auf bzw. abzulasten?
- 12. Welche Reisemobile dürfen mit dem Führerschein Klasse B gefahren werden?
- 13. Was versteht man unter Achslasten?
- 14. Welche Toleranzen sind im Rahmen von Gewichtsangaben möglich und zulässig?
1. Was bedeutet technisch zulässige Gesamtmasse? Die technisch zulässige Gesamtmasse beschreibt das vom Hersteller festgelegte, grundrissbezogene zulässige Gewicht, das Ihr Reisemobil im beladenen Zustand maximal wiegen darf (z.B. 3.500 kg, 4.500 kg). Diese wird in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen. Die Angabe der technisch zulässigen Gesamtmasse für jeden Grundriss finden Sie in den technischen Daten, die in unseren Verkaufsunterlagen ausgewiesen sind (z.B. in den Preislisten). Die technisch zulässige Gesamtmasse darf im Fahrbetrieb keinesfalls überschritten werden, da dies eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Die Angabe der technisch zulässigen Gesamtmasse finden Sie für Ihr Fahrzeug nach Übergabe unter Ziffer 16 der Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity, CoC), die Ihnen von Ihrem Handelspartner bei der Übergabe Ihres Fahrzeugs ausgehändigt wird.
2. Was bedeutet Masse in fahrbereitem Zustand? Die Masse in fahrbereitem Zustand entspricht dem (Leer-)Gewicht des Fahrzeugs mit werkseitiger Serienausstattung (einschließlich Schmiermittel, Werkzeug, Reifenpannenhilfe), 90 % gefülltem Kraftstofftank, 20 l Frischwasser (ab chic e-line: 50 l), 100% gefüllte Alu-Gasflasche zuzüglich einem gesetzlich vorgeschriebenen Pauschalgewicht für den Fahrer in Höhe von 75 kg.
3. Wie setzt sich die von Malibu festgelegte Masse für Zusatzausrüstung zusammen? Die festgelegte Masse für Zusatzausrüstung errechnet sich aus der technisch zulässigen Gesamtmasse abzüglich Masse in fahrbereitem Zustand, die Masse der zugelassenen Mitfahrer und der gesetzlich vorgeschriebenen Mindest-Nutzlast.
4. Wie setzt sich die Masse der Mitfahrer zusammen? Aus der Anzahl der maximal zugelassenen Sitzplätze ergibt sich die Masse der Mitfahrer. Die Masse der Mitfahrer beträgt für jeden zugelassenen Sitzplatz, den wir als Hersteller für das Fahrzeug vorgesehen haben, pauschal 75 kg, unabhängig davon, wieviel die Passagiere tatsächlich wiegen. Hierbei handelt sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Rechengröße. Da die Masse des Fahrers bereits in der Masse in fahrbereitem Zustand mit ebenfalls 75 kg eingerechnet ist, wird diese bei der Masse der Mitfahrer nicht mehr berücksichtigt. Bei einem Reisemobil mit vier zugelassenen Sitzplätzen beträgt die Masse der Mitfahrer also 3*75 kg = 225 kg.
5. Wie errechnet sich die Mindest-Nutzlast und was ist das überhaupt? Der europäische Gesetzgeber schreibt eine bestimmte Mindestnutzlast vor, also einen rechnerisch zu ermittelnder Messwert, der für Gepäck oder Sonstiges, nicht werkseitig verbautes Zubehör mindestens verbleiben muss. Diese berechnet sich wie folgt: 10 kg * (n + L), wobei „n“ die Höchstzahl der Mitfahrer zuzüglich des Fahrers und „L“ die Gesamtlänge des Fahrzeugs in Metern ist. Bei einem Fahrzeug mit 4 zugelassenen Sitzplätzen und einer Länge von 7 m beträgt die Mindestnutzlast damit „10 kg * (4 + 7) = 110 kg“.
6. Was ist bei dem Mehrgewicht von Paketen und Sonderausstattungen zu berücksichtigen? Das Mehrgewicht von Zusatzausrüstungen (alle nicht im Serienumfang enthaltenen Ausrüstungsteile) erhöht die tatsächliche Masse des Fahrzeugs (= Masse in fahrbereitem Zustand zzgl. der ausgewählten Zusatzausrüstungen) und verringert die Nutzlast. Der angegebene Wert weist das Mehrgewicht gegenüber der Serienausstattung des jeweiligen Grundrisses aus. Das Gesamtgewicht der ausgewählten Zusatzausrüstung (Ausstattungspakete, Sonderausstattungen und Optionen) darf die herstellerseitig festgelegte maximale Masse für Zusatzausrüstungen nicht überschreiten.
7. Wie verhält sich die Mindestnutzlast in Abhängigkeit mit dem 5. Sitzplatz? Der optionale 5. Sitzplatz (grundrissabhängig) wird bei der Errechnung der Mindestnutzlast sowie der Masse der Mitfahrer als regulärer Sitzplatz berücksichtigt. Damit dieser Sitzplatz gewährt werden kann, müssen alle gesetzlichen Messwerte eingehalten werden.
8. Was ist die tatsächliche Masse des Fahrzeugs? Die Masse in fahrbereitem Zustand und die Masse der an einem konkreten Fahrzeug werkseitig verbauten Zusatzausrüstung (Ausstattungspakete, Sonderausstattungen, Optionen) werden zusammen als tatsächliche Masse des Fahrzeugs bezeichnet. Die Angabe der tatsächlichen Masse finden Sie für Ihr Fahrzeug nach Übergabe unter Ziffer 13.2 der Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity, CoC), die Ihnen von Ihrem Handelspartner bei der Übergabe Ihres Fahrzeugs ausgehändigt wird.
9. Auf welche gesetzliche Grundlage stützen sich diese Angaben? Geregelt sind die technischen und gesetzlichen Vorgaben Ihres Reisemobiles in der EU-Durchführungsverordnung Nr. 2021/535 (bis Juni 2022: EU-Durchführungsverordnung Nr. 1230/2012). Diese gilt einheitlich innerhalb der Europäischen Union.
10. Was versteht man unter dem Zuggesamtgewicht & Anhängelast? Das Zuggesamtgewicht ist die technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination und ist unter der Ziffer 16.4 der Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity, CoC) zu finden. Die Fahrzeugkombination (Reisemobil und Anhänger) darf diesen Wert nicht überschreiten.
Die zulässige Anhängelast ist die maximal zulässige Last, die ein Reisemobil mittels eines Anhängers ziehen darf. Die maximale Anhängelast des Fahrzeuges finden Sie unter Ziffer 18 der Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity, CoC).
11. Gibt es Möglichkeiten mein Fahrzeug nachträglich auf bzw. abzulasten? Beim Vorgang des Auflastens bzw. Ablastens wird die technisch zulässige Gesamtmasse erhöht bzw. verringert. Hierzu gibt es gibt verschiedene Möglichkeiten. Allerdings hängt diese Vorgehensweise immer auch vom individuellen Fahrzeug und der damit verbundenen Fahrzeugkomponenten ab. Hierzu können Sie sich im Voraus gerne von Ihrem Handelspartner beraten lassen.
12. Welche Reisemobile dürfen mit dem Führerschein Klasse B gefahren werden? Fahrzeuge mit bis zu 3,5 T zulässiger Gesamtmasse dürfen Sie mit dem Führerschein der Klasse B fahren. Für alles, was darüber hinaus geht, wird mindestens ein Führerschein der Klasse C1 benötigt.